Deregulierung, aber richtig

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Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 139/1924 · in Kraft seit 1924-07-14

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der 1923 geschlossene Beglaubigungsvertrag zwischen Österreich und Deutschland befreit Behördendokumente beider Seiten von der gegenseitigen Beglaubigungspflicht. Dieselbe Erleichterung gilt heute für alle EU-Mitgliedstaaten kraft EU-Verordnung 2016/1191, die zusätzliche Beglaubigungen für öffentliche Urkunden zwischen EU-Staaten vollständig abschafft. Da Deutschland und Österreich beide EU-Mitglieder sind, hat dieser bilaterale Vertrag keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und kann gestrichen werden, ohne dass irgendeine Erleichterung verloren geht.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 31. März 1924. Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 14. April 1924 stattgefunden hat, tritt dieser Staatsvertrag gemäß Artikel 6, Absatz 2, desselben am 14. Juli 1924 in Kraft. Die Republik Österreich und das Deutsche Reich haben, von dem Wunsche geleitet, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs Erleichterungen für die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden einzuführen, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen. Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.) die, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt haben, die folgende Artikel vereinbart haben:

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5. (1) Von dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an treten für die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten frühere Staatsverträge, Vereinbarungen und Regierungserklärungen über Fragen, die durch den vorstehenden Vertrag geregelt sind, außer Kraft. (2) Unberührt bleiben jedoch

KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz