Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
· BG · BGBl. Nr. 638/1921 · in Kraft seit 1921-12-10
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz begrenzt die Haftung von Gastwirten und aehnlichen Unternehmern fuer eingebrachte Sachen ihrer Gaeste auf einen Hoechstbetrag und schuetzt damit beide Seiten klar. Das ist eine sinnvolle, eng begrenzte Haftungsregel des Privatrechts. Dass in einer Bestimmung noch ein alter Schillingbetrag steht, ist kosmetisch und stellt die Regelung nicht in Frage; der wesentliche Betrag wurde bereits auf Euro umgestellt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1. ↗ RIS
§ 1. (1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist. (2) Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung. ÜR: Art. XLI Z 3, BGBl. Nr. 343/1989; Art. 96 Z 3, BGBl. I Nr. 98/2001 ABGB 22.05.2024 10001753 NOR40021398
§ 2 — § 2. ↗ RIS
§ 2. Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht. ABGB 22.05.2024 10001753 NOR40255747
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz