Deregulierung, aber richtig

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Auslieferung von Verbrechern

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 43/1921 · in Kraft seit 1921-01-09

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1921 erklärt, dass ein Auslieferungsvertrag der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Großbritannien von 1873 für die Republik Österreich fortgilt. Das über 150 Jahre alte Abkommen wurde durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen des Europarats und neuere bilaterale sowie multilaterale Vereinbarungen vollständig ersetzt. Eine bloße Kundmachung, die die Weitergeltung eines Vertrags eines aufgelösten Kaiserreichs bestätigt, hat keinen eigenständigen modernen Regelungsgehalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die königlich großbritannische Regierung hat gemäß Artikel 241, Absatz 1, des Staatsvertrages von St. Germain mitgeteilt, daß sie den von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland abgeschlossenen Staatsvertrag vom 3. Dezember 1873, R. G. Bl. Nr. 34 vom Jahre 1874, über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, sowie die dazu gehörige Additionalerklärung vom 26. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 185 vom Jahre 1902, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Großbritannien und Irland angewendet wünscht. Dieses Vertragsverhältnis ist am 22. September 1920 in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz