Pariser Zusatzakte
· Vertrag – Multilateral · StGBl. Nr. 435/1920 · in Kraft seit 1931-07-17
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Pariser Zusatzakte von 1896 ist laut eigenem Textvermerk 'gegenüber keinem Staat mehr unmittelbar anzuwenden'; mehrere Artikel sind ausdrücklich als 'Gegenstandslos' markiert. Die Akte hat keine operative Wirkung und sollte sofort gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Das internationale Übereinkommen vom 9. September 1886 wird in folgender Weise abgeändert: I. (Anm.: Gegenstandslos.) II. (Anm.: Gegenstandslos.) III. - Artikel 5. Der erste Absatz des Artikels 5 erhält folgende Fassung: „Den einem der Verbandsländer angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originale das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließliche Übersetzungsrecht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem Verbandsland eine Übersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, selbst veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen.“ IV. Artikel 7. Der Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Feuilletonromane, einschließlich der Novellen, welche in einem Verbandsland in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht worden sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Originale noch in Überset
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Das Schlußprotokoll zum Übereinkommen vom 9. September 1886 wird in folgender Weise abgeändert: I. (Anm.: Gegenstandslos.) II. - Nummer 4. Diese Nummer erhält folgende Fassung: „Die im Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen: Die Anwendung des Berner Übereinkommens und der gegenwärtigen Zusatzakte auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser beiden Akte in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, welche hierüber in den bestehenden oder zu dem Zwecke abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch die innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmungen treffen. Die Bestimmungen des Artikels 14 des Berner Übereinkommens und der gegenwärtigen Nummer des Schlußprotokolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche Übersetzungsrecht, wie es durch die gegenwärtige Zusatzakte gewährt wird, Anwendung. Die vorgedachten Übergangsbestimmungen finden auch bei weiteren Beitritten zum V
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Diese Zusatzakte soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben wie das Übereinkommen vom 9. September 1886. Sie soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in der für dieses Übereinkommen angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres in Paris ausgetauscht werden. Sie soll zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, drei Monate nach diesem Austausch in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. Ausgefertigt in einem einzigen Exemplare zu Paris, am 4. Mai 1896. 10.01.2020 10001750 NOR12023544 N2192025695S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz