Deregulierung, aber richtig

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Berner Übereinkunft

· Vertrag – Multilateral · StGBl. Nr. 435/1920 · in Kraft seit 1931-07-17

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der eigene Gesetzestext stellt klar: Die Originalfassung der Berner Übereinkunft von 1886 ist 'unmittelbar gegenüber keinem Staat mehr anwendbar' — sie wurde durch spätere Revisionen vollständig ersetzt. Das Dokument hat keine operative Wirkung und sollte sofort aus dem Bundesrecht gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2. ↗ RIS

Artikel 2. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Der Genuß dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; er kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen. Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige angesehen, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, oder wenn diese Veröffentlichung gleichzeitig in mehreren Verbandsländern stattgefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. 10.01.2020 10001748 NOR12023520 N2192025666S

Art. 21 — Artikel 21. ↗ RIS

Artikel 21. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres zu Bern ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das Übereinkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in Bern, am neunten September des Jahres Eintausendachthundertsechsundachtzig. 10.01.2020 10001748 NOR12023539 N2192025685S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz