Deregulierung, aber richtig

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Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

· Vertrag – Multilateral · StGBl. Nr. 435/1920 · in Kraft seit 1920-01-01

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Berliner Fassung der Berner Übereinkunft von 1908 ist eine historische Zwischenrevision des internationalen Urheberrechtsabkommens, die durch die Brüsseler (1948), Stockholmer (1967) und schließlich Pariser Fassung (1971) vollständig ersetzt wurde. Für den internationalen Urheberrechtsschutz gilt heute die Pariser Fassung; die Berliner Version hat für Österreich keine eigenständige operative Bedeutung mehr. Sie sollte als historisches Dokument aus dem aktiven Bundesrecht gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. Begriff des Werks: Art. 2 und 14 Abs. 2. 10.01.2020 10001746 NOR12023485 N2192025630S

Art. 18 ↗ RIS

Artikel 18. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Werke, die beim Inkrafttreten des Übereinkommens noch nicht in ihrem Ursprungslande zufolge des Ablaufes der Schutzfrist Gemeingut geworden sind. Ist jedoch ein Werk infolge des Ablaufes der ihm vorher zustehenden Schutzfrist in dem Verbandsland, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort auf Grund dieses Übereinkommens nicht von neuem Schutz. Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Abmachungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschließenden Sonderabkommen. Mangels derartiger Abmachungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn ein Land dem Verbande neu beitritt und wenn die Schutzdauer gemäß Artikel 7 verlängert wird. Zum Abs. 2: Solche Abmachungen oder Sonderabkommen sind nicht geschlossen worden. gemeinfrei, domaine public, Anwendungsbereich, Rückwirkung 10.01.2020 10001746 NOR12023502 N2192025647S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 25 §§ im Datensatz