Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
· V · StGBl. Nr. 208/1919 · in Kraft seit 1919-04-10
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vollzugsanweisung aus dem Jahr 1919 regelt, wie Rechtsanwälte ihre Legitimationskarten auszustellen haben — bis hin zu Formular, Foto und Unterschrift des Kammerpräsidenten. Die moderne Rechtsanwaltsordnung und die Kammerpraktiken regeln die Berufslegitimation von Anwälten heute vollständig; der Bezug auf 'Deutsch-Österreich' zeigt das Alter dieser Verordnung. Sie hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1. ↗ RIS
§ 1. Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen. Deutschösterreich nunmehr Republik Österreich Ausweis 16.03.2023 10001741 NOR12023460 N2191918738R
§ 2 — § 2. ↗ RIS
§ 2. Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein. Unter dem Wohnsitz des Rechtsanwaltes ist sein Kanzleisitz zu verstehen. 16.03.2023 10001741 NOR12023461 N2191918739R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 6 §§ im Datensatz