Deregulierung, aber richtig

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Genossenschaftsinsolvenzgesetz

GenIG · BG · RGBl. Nr. 105/1918 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 · in Kraft seit 2010-07-28

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt, wie bei der Pleite einer Genossenschaft die Mitglieder ihre gesetzliche Nachschusspflicht erfüllen müssen, damit die Gläubiger nicht leer ausgehen. Es schützt also fremdes Eigentum und Verträge und sorgt für ein geordnetes Verfahren mit Gericht und Rechtsmitteln. Der Text ist aktuell (Verweise auf die geltende Insolvenzordnung) und hat klare praktische Wirkung. Das ist eine sinnvolle Kernregel des Insolvenzrechts und sollte bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — § 1. ↗ RIS

§ 1. (1) Ist über das Vermögen einer Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern nicht zu. (2) Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§ 79 GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden. 23.07.2024 10001739 NOR40263714

§ 2 — § 2. ↗ RIS

§ 2. Der Masseverwalter hat nach Durchführung der Prüfungsverhandlung (§ 105 IO) die Genossenschafter zur Leistung der Nachschüsse aufzufordern, die zur Deckung des Abganges erforderlich sind. Der Abgang ist durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens (§ 46 Z 1 IO) dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Forderungen gegen die Genossenschafter auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen sind.

§ 3 — § 3. ↗ RIS

§ 3. (1) Zur Deckung des Abganges sind zunächst die zur Volleinzahlung der Geschäftsanteile erforderlichen, zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Beträge, und zwar nach dem Verhältnis, in dem die Genossenschafter nach dem Statut an dem Verluste der Genossenschaft teilzunehmen haben, nötigenfalls bis zu ihrer vollen Höhe einzufordern. (2) Reichen die in Absatz 1 bezeichneten Beträge zur Deckung des Abganges nicht aus, so sind die Genossenschafter zur Leistung von Nachschüssen, nötigenfalls bis zur vollen Höhe ihrer Haftung (§ 76), und zwar nach dem Verhältnisse der Geschäftsanteile heranzuziehen, wenn das Statut keine andere Verteilung des Verlustes verordnet. (3) Nachschußpflichtig sind die Genossenschafter, deren Haftung zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht erloschen war. Genossenschafter, die durch Übertragung ihrer Geschäftsanteile ganz oder teilweise ausschieden, sind überdies nur insoweit nachschußpflichtig, als der auf sie entfallende Nachschußbetrag vom Erwerber des Geschäftsanteiles nicht hereingebracht werden kann. (4) Hat ein vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter auf Grund der mit ihm nach dem Aussche

§ 7 — § 7. ↗ RIS

§ 7. (1) Die Beitragsberechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung kein Bedenken dagegen obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. (2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (§ 254 Abs. 5 IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen. (3) Erinnerungen, womit ein Genossenschafter beantragt, ihn in der Beitragsberechnung überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage zu berücksichtigen, weil er ganz oder zum Teil außerstande sei, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, sind unzulässig.

§ 9 — § 9. ↗ RIS

§ 9. (1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten. (2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

§ 15 — § 15. ↗ RIS

§ 15. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen. (2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§§ 71 und 123a IO) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz