Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
· Vertrag – Schweiz · RGBl. Nr. 340/1917 · in Kraft seit 1917-07-30
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag mit der Schweiz, zuletzt 2019 aktualisiert, erspart Bürgerinnen und Bürgern unnötigen Aufwand: Österreichische Amtsurkunden gelten ohne weitere Beglaubigung in der Schweiz und umgekehrt. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gibt es keinen anderen Mechanismus für diese gegenseitige Anerkennung. Der Vertrag reduziert Bürokratie im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr und ist praktisch sinnvoll.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS
Artikel 1. Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind. Der Vertrag enthält keine Bestimmung, wonach von Notaren aufgenommene oder beglaubigte Urkunden von weiteren Beglaubigungen befreit wären. Hinsichtlich dieser Urkunden siehe jedoch das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, samt Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 28/1968. 05.12.2019 10001738 NOR12023435 N2191725263S
Art. 2 — Artikel 2. ↗ RIS
Artikel 2. Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind. Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden. 05.12.2019 10001738 NOR12023436 N2191725264S
Art. 3 — Artikel 3. ↗ RIS
Artikel 3. Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind. 05.12.2019 10001738 NOR12023437 N2191725265S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz