Insolvenzordnung
IO · BG · RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 · in Kraft seit 2010-07-01
23/01 Insolvenzordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Insolvenzordnung regelt, wie überschuldete Unternehmen und Privatpersonen geordnet abgewickelt oder saniert werden — sie schützt Gläubiger, ermöglicht wirtschaftliche Neustarts und verhindert Betrug. Das ist eine legitime staatliche Kernaufgabe, die weder durch allgemeines Zivilrecht noch durch EU-Recht vollständig abgedeckt wird. Das Gesetz ist operativ, notwendig und im Kern verhältnismäßig und sollte beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Erster Teil ↗ RIS
Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren) § 1. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
§ 2 — Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse ↗ RIS
Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse § 2. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. (2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010) 04.08.2021 10001736 NOR40236873
§ 3 — Rechtshandlungen des Schuldners ↗ RIS
Rechtshandlungen des Schuldners § 3. (1) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde. (2) Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte). 04.08.2021 10001736 NOR40236874
KI-Analyse · 2026-07-15 · 399 §§ im Datensatz