Insolvenzrechtseinführungsgesetz
IEG · BG · RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997 · in Kraft seit 1997-10-01
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Einführungsgesetz verbindet die Insolvenzordnung mit dem übrigen Recht und enthält noch wirksame Regeln, etwa das Verbot irreführender Firmenbezeichnungen wie Konkurs oder Insolvenz. Es sorgt für klare Abgrenzungen und schützt vor Täuschung im Geschäftsverkehr. Ein Gold-Plating über das EU-Recht hinaus ist nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Beginn der Wirksamkeit und Verhältnis zu anderen Gesetzen. ↗ RIS
Beginn der Wirksamkeit und Verhältnis zu anderen Gesetzen. § 1. (1) Die beiliegende Konkursordnung und Ausgleichsordnung und die angeschlossene Anfechtungsordnung treten, mit Ausnahme der im Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen, am 1. Jänner 1915 in Kraft. (2) Mit diesem Tage wird die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 von 1869, aufgehoben. Zugleich treten alle übrigen Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, die mit den Vorschriften der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung und der Anfechtungsordnung im Widerspruche stehen, insbesondere die Gesetze vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 35 und Nr. 36, und das Hofdekret vom 3. Februar 1821, J. G. S. Nr. 1737, über vor der Konkurseröffnung verfallene Steuerbeträge, außer Kraft. (3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Insolvenzordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.
§ 13 — Unzulässige Bezeichnungen ↗ RIS
Unzulässige Bezeichnungen § 13. (1) In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen „Konkurs“, „Ausgleich“, „Insolvenz“ geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen. (2) Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen verwendet werden, wenn die Waren nicht oder nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse, eines im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmens gehören.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz