Deregulierung, aber richtig

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Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

· V · RGBl. Nr. 114/1912 · in Kraft seit 1912-07-27

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Justizministerialverordnung aus dem Jahr 1912 regelt, wie Baurechte ins Grundbuch einzutragen sind – mit konkreten Vorgaben zu roter Tinte, Papierformularen und handschriftlichen Eintragungen. Das österreichische Grundbuch ist seit Jahrzehnten vollständig elektronisch geführt; sämtliche physischen Formatvorschriften dieser Verordnung aus der Kaiserzeit sind gegenstandslos. Die modernen Grundbuchsgesetze und die elektronische Grundbuchsführung haben diese Durchführungsbestimmungen vollständig ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869. Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister vom 11. Juni 1912 über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht. StF: RGBl. Nr. 114/1912 BGBl. Nr. 74/1930 BGBl. Nr. 258/1990 (NR: GP XVII IA 356/A AB 1264 S. 139. BR: AB 3849 S. 529.) Zur Durchführung der Abschnitte I und II des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend das Baurecht, wird verordnet: Erfassungsstichtag: 1.11.1988 e-rk3 RGBl. Nr. 86/1912 07.07.2023 10001733 NOR11001755 N2191214964P

§ 10 — § 10. ↗ RIS

§ 10. Die für das Baurecht neu zu eröffnende Grundbuchseinlage ist mit der auf die letzte Einlage der Katastralgemeinde folgenden Zahl zu bezeichnen. Die Eigenschaft dieser Grundbuchseinlage ist im Gutsbestandblatte in der Mitte oben durch die Bezeichnung „Baurechtseinlage“ ersichtlich zu machen. Der Vordruck: Postzahl, Katastralzahl und Bezeichnung der Parzelle (Hausnummer, Kulturgattung) (Anm.: Diese Vordrucke haben nunmehr einen anderen Wortlaut) ist mit roter Tinte zu durchstreichen und über die ganze Blattseite der ersten Abteilung des Gutsbestandblattes zu schreiben: „Baurecht für die Zeit bis ................. 19.. an der Grundbuchseinlage Zahl ...... der Katastralgemeinde ......, bestehend aus der Bauparzelle ...... Haus Nr. ... und der Parzelle ......“ In der zweiten Abteilung des Gutsbestandblattes ist die Eröffnung der neuen Einlage anzumerken. Im Eigentumsblatte der Baurechtseinlage ist anstatt des Eigentümers der Bauberechtigte einzutragen. Die für andere Eintragungen in diesem sowie im Lastenblatte geltenden Vorschriften bleiben unberührt. 1. statt Bauparzelle jetzt Baufläche 2. statt Parzelle jetzt Grundstück 07.07.2023 10001733 NOR12023200 N2191210091S

§ 11 — § 11. ↗ RIS

§ 11. Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat: 07.07.2023 10001733 NOR12023201 N2191210092S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz