Deregulierung, aber richtig

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Baurechtsgesetz

BauRG · BG · RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990 · in Kraft seit 1990-07-01

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Baurechtsgesetz schafft das Baurecht (Recht, auf fremdem Grund zu bauen) – ein bis heute viel genutztes ziviles Rechtsinstrument. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 258/1990, zu § 3, BGBl. Nr. 86/1912) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990 in Kraft. (2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem Zeitpunkt an rechtswirksam. (3) Zahlungen des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung geleistet worden sind, können wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BauRG in der bisher geltenden Fassung nicht zurückgefordert werden. (4) Abs. 3 ist auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nur dann anzuwenden, wenn die Klage nach dem 31. März 1990 bei Gericht eingebracht worden ist. (5) Der Grundeigentümer kann vom Bauberechtigten für die Zukunft die Erhöhung des Bauzinses auf ein angemessenes Ausmaß sowie eine Wertsicherung verlangen, soweit (6) Soweit sich der Grundeigentümer und der Bauberechtigte über die Erhöhung des Bauzinses nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück gelegen ist

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz