Deregulierung, aber richtig

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Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 116/1912 · in Kraft seit 1910-06-17

29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen aus dem Jahr 1910 verpflichtet Österreich, eine Behörde zur Bekämpfung 'unzüchtiger Schriften' zu unterhalten und mit ähnlichen Stellen anderer Staaten zu kooperieren. Was 1910 als obszön galt, ist heute weitgehend legal — Erwachsenenpornografie ist in Österreich zulässig, und tatsächlich verbotene Inhalte wie Kinderpornografie werden durch das moderne Strafrecht umfassend erfasst. Das Abkommen ist in seiner moralischen Grundlage veraltet, bevormundet mündige Erwachsene und ist durch neuere Rechtshilfeinstrumente vollständig ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosBevormundungDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Art. 2. Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren. 04.09.2019 10001730 NOR40011098

Art. 3 ↗ RIS

Art. 3. Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt. 04.09.2019 10001730 NOR40011099

Art. 1 ↗ RIS

Art. 1. Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine Behörde zu errichten oder zu bezeichnen, der es obliegt: 1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittlung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, die sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre einheimische Gesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben; 2. alle Nachrichten zu liefern, die geeignet sind, die Einfuhr der im vorhergehenden Absatze bezeichneten Veröffentlichungen oder Gegenstände zu hindern wie auch ihre Beschlagnahme zu sichern oder zu beschleunigen, alles innerhalb der Grenzen der einheimischen Gesetzgebung; 3. die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Abkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder noch erlassen werden. Die vertragsschließenden Regierungen werden sich gegenseitig durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die gemäß diesem Artikel errichtete oder bezeichnete Behörde bekanntgeben. 04.09.2019 10001730 NOR40217288

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz