Deregulierung, aber richtig

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Gemeindevermittlungsämter

· BG · RGBl. Nr. 59/1907 · in Kraft seit 1907-06-05

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz aus der Monarchie regelt gemeindliche Vermittlungsämter mit Vertrauensmännern, Vergleichen und Sühneversuchen bei Ehrenbeleidigung. Strafen sind in Kronen festgesetzt, das Verfahren stammt aus dem 19. Jahrhundert und wird durch das moderne Zivil- und Strafprozessrecht vollständig abgedeckt. Die Einrichtung ist überholt und entbehrlich, daher streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel I. ↗ RIS

Artikel I. § 1. Vor dem aus Vertrauensmännern der Gemeinde gebildeten Vermittlungsamte können zwischen streitenden Parteien im Sinne dieses Gesetzes wirksame Vergleiche abgeschlossen werden: a) über Geldforderungen und Ansprüche auf bewegliche Sachen; b) in Streitigkeiten über Bestimmung oder Berichtigung von Grenzen unbeweglicher Güter oder über Grunddienstbarkeiten; c) in Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung; d) in Besitzstreitigkeiten. Zum Abschlusse eines solchen Vergleiches ist die gleichzeitige Anwesenheit von wenigstens zwei Vertrauensmännern erforderlich. Von Vergleichen, durch welche das Eigentum an einer grundbücherlich eingetragenen Liegenschaft oder an Teilen derselben übertragen wird oder ein Grundbuchskörper eine Änderung erfährt, hat das Vermittlungsamt von Amts wegen dem Vermessungsbeamten Mitteilung zu machen. Der Vergleichsverhandlung kann in derartigen Fällen zum Zwecke der Darstellung der Liegenschaftsgrenzen auf Antrag der Parteien ein zur Verfassung und Beglaubigung geometrischer Pläne (Situationspläne) ermächtigter Sachverständiger beigezogen werden.

Art. 1 § 2 — § 2. ↗ RIS

§ 2. Die Partei, die einer Ladung vor das Vermittlungsamt nicht Folge leisten will oder aus einem ihr bis dahin bekannt gewordenen Grunde nicht Folge leisten kann, muß dies spätestens am Tage vor der anberaumten Vergleichsverhandlung bei dem Vermittlunsamte anzeigen, widrigens gegen sie vom Vermittlungsamte in Falle des Nichterscheinens eine Geldstrafe von einer halben bis fünf Kronen verhängt werden kann. Solche Geldstraften werden wie die Geldleistungen eingetrieben, die nach einem gültigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, und verfallen zu Gunsten des Armenfonds der Gemeinde, in der die Vergleichsverhandlung angeordnet war. Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Parteien, die der Ladung keine Folge leisten, ist unzulässig. Daß die Parteien vor dem Vermittlungsamte zu erscheinen nicht verpflichtet sind, gegen sie aber wegen versäumter oder verspäteter Anzeige des Nichterscheinens Geldstrafen verhängt werden können sowie der Betrag dieser Geldstrafen ist den Parteien bei der Ladung bekanntzugeben. Auf aktive Militär-, Landwehr-, Gendarmeriepersonen haben die vorstehenden Strafbestimmungen keine Anwendung zu finden; diese Personen sind vor das Vermittlungsam

Art. 1 § 9 — § 9. ↗ RIS

§ 9. Wenn sich die Parteien auf Zahlung einer Geldsumme bis einschließlich zweihundert Kronen an den Berechtigten verglichen haben, ist bei Eintragung des Vergleiches in das Amtsbuch derjenige Stempel zu verwenden, der nach Skala II samt außerordentlichem Zuschlage auf den Vergleichsbetrag entfällt. Bei Eintragung von Vergleichen: a) in Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter, wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer der beteiligten Personen an die andere oder an einen Dritten nicht erfolgt, b) in Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt, ist der Stempel von einer Krone zu verwenden. In allen anderen Fällen ist für die Eintragung von Vergleichen in das Amtsbuch die Gebühr wie von gerichtlichen Vergleichen zu entrichten und hat das Vermittlungsamt innerhalb acht Tagen nach Abschluß des Vergleiches zum Zwecke der Gebührenbemessung einen stempelfreien Auszug aus dem Amtsbuche dem zur Bemessung zuständigen Amte zu übergeben. Alle vor dem Vermittlungsamte aufgenommenen Protokolle, die bei demselben überreichten Ansuchen und Eingaben und die erste Ausfertigung einer Amtsu

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz