Deregulierung, aber richtig

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GmbH-Gesetz

GmbHG · BG · RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 · in Kraft seit 1991-01-01

21/03 GesmbH-Recht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2003/51/EG zur Modernisierung der Rechnungslegungsvorschriften; das GmbHG enthält darüber hinaus Notariatspflichten bei Gründung und Anteilsübertragung sowie strenge Formalerfordernisse, die das EU-Mindestmaß übersteigen.

Begründung

Das GmbH-Gesetz schützt Gläubiger und ermöglicht beschränkte Haftung — ein legitimer Kern, der erhalten bleiben soll. Allerdings schreibt es teure Notariatspflichten für Gründung und Anteilsübertragung vor, die weit über das EU-Mindestmaß hinausgehen und den Unternehmensstart in Österreich verteuern. Das EU-Recht erlaubt ausdrücklich digitale Online-Gründungen ohne Notarpflicht; Österreich hat diesen Spielraum bisher nicht genutzt. Diese formalen Hürden sollten abgebaut werden, ohne den Gläubigerschutz zu beeinträchtigen.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Hauptstück. ↗ RIS

I. Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen. Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. § 1. (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. (2) Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.

§ 6 — § 6. ↗ RIS

§ 6. (1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß. (2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. (3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen. (4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen. ÜR: Art. X §§ 5, 6, BGBl. I Nr. 125/1998 03.01.2024 10001720 NOR40258368

§ 76 — § 76. ↗ RIS

§ 76. (1) Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich. (2) Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgschäftes unter Lebenden bedarf es eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. (3) Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein Notariatsakt nicht erforderlich. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021) Vinkulierter Anteil 17.05.2021 10001720 NOR40233217

KI-Analyse · 2026-07-15 · 154 §§ im Datensatz