Auslieferung von Verbrechern (Additional-Erklärung)
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 185/1902 · in Kraft seit 1902-10-06
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Zusatzerklärung von 1901 ändert Artikel XI des Auslieferungsvertrags von 1873 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Großbritannien. Da der Auslieferungsvertrag von 1873 selbst durch den Vertrag von 1963 (BGBl. Nr. 168/1970) ersetzt wurde, hat auch diese Ergänzungserklärung keinen Regelungsgegenstand mehr. Sie ist eine leere Hülle und kann kommentarlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(Anm.: Änderung des Art. XI des Auslieferungsvertrages.) Die gegenwärtige Erklärung wird dieselbe Kraft und Dauer haben, wie der Auslieferungsvertrag vom 3. December 1873, auf welchen sie sich bezieht. Die gegenwärtige Erklärung wird ratificiert werden und werden die Ratificationen sobald als möglich in London ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Erklärung gefertigt und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu London in doppelter Ausfertigung am 26. Juni 1901.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz