Deregulierung, aber richtig

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Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

· V · GVBlTirVbg.Nr. 15/1901 · in Kraft seit 1901-04-27

20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vorschrift regelt die einmalige Anlegung der Grundbücher in Vorarlberg nach Gesetzen von 1900 und führt eigene Beglaubiger ('Legalisatoren') mit Gebühren in Heller ein, gestützt auf das Vereinsgesetz von 1867. Die Grundbücher sind längst angelegt, die Heller-Währung gibt es nicht mehr, und die Beglaubigung läuft heute über Gerichte und Notare. Die Verordnung ist erledigt und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5). ↗ RIS

I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5). Abgekürzte Bezeichnung der Gesetze und Verordnungen. § 1. In dieser Verordnung werden die auf die Grundbuchsanlegung in Vorarlberg sich beziehenden Gesetze in folgender abgekürzter Form bezeichnet: 1. das Gesetz vom 1. März 1900, L.-G.-Bl. Nr. 18, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben, als G.-A.-L.-G. (Grundbuchsanlegungslandesgesetz); 2. das Gesetz vom 1. März 1900, R.-G.-Bl. Nr. 44, womit einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden, als G.-A.-R.-G. (Grundbuchsanlegungsreichsgesetz); 3. das Gesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, über das Verfahren zum Zwecke der Richtigstellung von Grundbüchern, als G.-R.-G. (Grundbuchsrichtigstellungsgesetz); 4. das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 95, als a. G.-G. Unter dem Ausdrucke „Vollzugsvorschrift“ (V.-V.) ist die gegenwärtige Verordnung zu verstehen. Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Justizministerialverordnung vom 5. Mai 1897, R.-G.-Bl. Nr. 112) wird mit G.

§ 100 — IV. Legalisatoren (§§ 100 bis 109). ↗ RIS

IV. Legalisatoren (§§ 100 bis 109). § 100. Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.

§ 101 — § 101. ↗ RIS

§ 101. Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. IV, § 3 G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.

§ 105 — § 105. ↗ RIS

§ 105. Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 40 Heller festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Abs. 2, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Abs. 4 des § 10 des Art. IV G.-A.-R.-G. Anwendung.

§ 106 — § 106. ↗ RIS

§ 106. Der Legalisator ist verpflichtet, ein Legalisierungsregister nach Form. 46 zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene Beglaubigung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat. Das Legalisierungsregister wird dem Legalisator auf seine Kosten, mit den Seitenzahlen versehen, in der verlangten Zahl von 25, 50 oder 100 Blättern von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz übergeben. Der Präsident unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und druckt sein Amtssiegel bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Legalisator darf sich keines anderen Legalisierungsregisters bedienen und darf ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben ist. Das Register ist deutlich zu führen und soll von einer Geschäftszahl zur anderen kein Raum für eine ganze Zeile leer bleiben. In die Spalten 6 und 7 ist, wenn sie zutreffen, ein Kopfstrich (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) einzusetzen; falls eine Spalte nicht zutrifft, ist ein wagrechter Strich über dieselbe zu ziehen.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz