Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
· BG · RGBl. Nr. 44/1900 · in Kraft seit 1900-03-15
20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz
Begründung
Ein Reichsgesetz von 1900 zur einmaligen Anlegung des Grundbuchs in Vorarlberg. Diese Aufgabe ist erledigt; gegenstandslos.
Kategorien
Überholt/gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II. Von den grundbücherlichen Eintragungen (auch Löschungen), welche in dem durch die §§ 35 bis 67 AllgGAG geregelten Richtigstellungsverfahren vorgenommen werden, sind die Parteien nach Maßgabe der §§. 119 und 120 GBG. 1955 zu verständigen. (Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 31 §§ im Datensatz