Tiroler Höferechtsgesetz
· BG · GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1947 · in Kraft seit 1947-05-29
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Tiroler Höferechtsgesetz regelt die ungeteilte Vererbung geschlossener Höfe (Anerbenrecht). Es beschränkt die Erbteilungsfreiheit, verhindert aber die Zersplitterung von Höfen. Bleibt; eine Überprüfung der Einschränkung wäre denkbar.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1989, zu den §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26) (2) § 25 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde. (3) Hat der Anerbe über das Eigentum am gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 24 in der bisherigen Fassung anzuwenden. 29.07.2020 10001710 NOR12160259 N2198913841J
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 31 §§ im Datensatz