Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
· V · GVBlTirVbg.Nr. 9/1898 · in Kraft seit 1898-05-24
20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vollzugsvorschrift regelt die einmalige Anlegung des Grundbuchs in Tirol nach Gesetzen aus dem 19. Jahrhundert. Sie spricht von Beglaubigungsgebuehren in Kreuzern, von Amtssiegeln und von Kundmachungen in alten Zeitungen wie dem Boten fuer Tirol. Das Grundbuch ist laengst angelegt und wird heute elektronisch gefuehrt. Die Vorschrift hat keine praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos weg.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5). ↗ RIS
I. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5). Citation der Gesetze und der Vollzugsvorschrift. § 1. In dieser Verordnung werden die auf die Grundbuchsanlegung in Tirol sich beziehenden Gesetze in folgender abgekürzter Form berufen: Wo in der Vollzugsvorschrift der Ausdruck „Grundbuchsgericht“ gebraucht wird, wird darunter das nach der Jurisdictionsnorm zur Führung des Grundbuchs in Ansehung der betreffenden Liegenschaften berufene Gericht verstanden, auch wenn das Grundbuch noch nicht eröffnet ist.
§ 102 — IV. Legalisatoren (§§ 102 bis 112). ↗ RIS
IV. Legalisatoren (§§ 102 bis 112). § 102. Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.
§ 108 — § 108. ↗ RIS
§ 108. Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 20 kr. festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Abs. 2, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Abs. 4 des § 10 des Art. X G.-A.-R.-G. Anwendung.
§ 109 — § 109. ↗ RIS
§ 109. Der Legalisator ist verpflichtet, ein Legalisierungsregister nach Form. 50 zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene Beglaubigung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat. Das Legalisierungsregister wird dem Legalisator auf seine Kosten, mit den Seitenzahlen versehen, in der verlangten Zahl von 25, 50 oder 100 Blättern von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz übergeben. Der Präsident unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und druckt sein Amtssiegel bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Legalisator darf sich keines anderen Legalisierungsregisters bedienen und darf ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben ist. Das Register ist deutlich zu führen und soll von einer Geschäftszahl zur anderen kein Raum für eine ganze Zeile leer bleiben. In die Spalten 6 und 7 ist, wenn sie zutreffen, ein Kopfstrich (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) einzusetzen; falls eine Spalte nicht zutrifft, ist ein wagrechter Strich über dieselbe zu ziehen.
§ 114 — VI. Schlussbestimmung. ↗ RIS
VI. Schlussbestimmung. § 114. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz