Deregulierung, aber richtig

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Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

· BG · GVBlTirVbg.Nr. 9/1897 · in Kraft seit 1897-03-24

20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Gesetz aus der Kaiserzeit regelte einmalig die erstmalige Anlegung der Grundbücher in Tirol. Mehrere Bestimmungen sind im Text selbst ausdrücklich als gegenstandslos vermerkt, und die Grundbücher sind längst angelegt. Die einmalige Aufgabe ist erfüllt, das Gesetz ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Innere Einrichtung der Grundbücher. ↗ RIS

2. Innere Einrichtung der Grundbücher. A. Hauptbuch. § 3. (Anm.: Gegenstandslos.)

§ 6 — b) Blätter der Grundbuchseinlage. ↗ RIS

b) Blätter der Grundbuchseinlage. § 6. (Anm.: Gegenstandslos.)

§ 15 — 3. Verfahren zur Anlegung der Grundbücher. ↗ RIS

3. Verfahren zur Anlegung der Grundbücher. a) Organe. § 15. (Anm.: Gegenstandslos.)

§ 40 — 7. Beginn der Wirksamkeit und Vollzug des Gesetzes. ↗ RIS

7. Beginn der Wirksamkeit und Vollzug des Gesetzes. § 40. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage der Kundmachung dieses und des Gesetzes vom 17. März 1897, R.-G.-Bl. Nr. 77, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden. Mit der Eröffnung eines Grundbuches hört die Weiterführung des Verfachbuches hinsichtlich des Gebietes der betreffenden Katastralgemeinde auf.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz