Deregulierung, aber richtig

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Unternehmensgesetzbuch

UGB · BG · dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 · in Kraft seit 2007-01-01

21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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28Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; CSRD-Richtlinie 2022/2464/EU (Nachhaltigkeitsberichterstattung). Österreich hat über die EU-Mindestanforderungen hinaus strengere Schwellenwerte für die Jahresabschlusspflicht angesetzt und zusätzliche Offenlegungspflichten vorgeschrieben.

Begründung

Der Kern des UGB – Unternehmensformen, Handelsgeschäfte, Handelsvertreter – ist legitim und notwendig für eine funktionierende Marktwirtschaft. Das Dritte Buch (Rechnungslegung, §§ 189–283) geht jedoch über das EU-Mindestmaß hinaus: Österreich zieht die Größenschwellen enger, so dass mehr Unternehmen umfangreiche Abschlüsse erstellen und veröffentlichen müssen, als die EU-Bilanzrichtlinie verlangt. Auch die neuen Nachhaltigkeitsberichtspflichten (§§ 243b, 267a) sollten auf die CSRD-Mindestanforderungen zurückgestutzt werden. Der überflüssige Mehraufwand für tausende Klein- und Mittelunternehmen sollte gestrichen werden, der legitime Regelungskern bleibt bestehen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 221 — ZWEITER ABSCHNITT ↗ RIS

ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften ERSTER TITEL Größenklassen Umschreibung § 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (1a) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.. (4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugr

§ 243b — Nachhaltigkeitsberichterstattung ↗ RIS

Nachhaltigkeitsberichterstattung § 243b. (1) Große Gesellschaften nach § 221 Abs. 3 erster Satz, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Lagebericht Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (Nachhaltigkeitsberichterstattung) klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen (Nachhaltigkeitserklärung). (2) Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Lagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten. (3) Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat zu umfassen: (4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Informationen haben gegebenenfalls Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und – nach Maßgabe des § 243ba – zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu

§ 267a — Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ↗ RIS

Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung § 267a. (1) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllt, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) auf konsolidierter Basis mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Konzernlagebericht Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung) klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen (konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung). Eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den folgenden Absätzen ersetzt die Einzelberichterstattung nach § 243 Abs. 5 und § 243b. (2) Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Konzernlagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten. (3) Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung h

§ 277 — ZWEITER TITEL ↗ RIS

ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht Offenlegung § 277. (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegen, haben spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen: (Anm.: Abs. 2 und 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 6/2026) (3) In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden, nach Maßgabe der Wesentlichkeit (§ 189a Z 10) auch in größeren Einheiten. (4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 zu erklären, (5) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt. (6) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß §§ 33 f FBG öffentlich zugänglich zu machen, wobei Jahresabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Wenn eine Unterlage nicht im Original eingereicht wird, hat der Einreicher zu bestätigen, dass die Einreichung mit dem

§ 908 — Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz ↗ RIS

Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz § 908. (1) Die Bezeichnung des dritten Buches, § 189 Abs. 1, § 189a Z 5, 8, 13 und 14, § 243 Abs. 2a, § 243b samt Überschrift, § 243ba, § 243c Abs. 2 Z 3, § 245 Abs. 2 Z 2, § 251 Abs. 3, § 267 Abs. 2a und 4, § 267a samt Überschrift, die Bezeichnung des ersten Titels des vierten Abschnitts im dritten Buch, § 268, § 269 Abs. 2 bis 4, § 269a, § 270 Abs. 1 bis 3a, § 271 Abs. 2, 4 und 5, § 271d samt Überschrift, § 271e samt Überschrift, § 273 Abs. 1 und 5, § 274 Abs. 5 und 5a, § 274a samt Überschrift, § 275 Abs. 1 und § 281 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Bestimmungen sind – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 2b – auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. § 243b Abs. 10, § 267a Abs. 11 und § 268 Abs. 1 Z 2 lit. c sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, für die die erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission gemäß Art. 29d der Bilanz-Richtlinie erstmals anzuwenden sind. (2) Unternehmen sind nicht zur Anwendung der Bestimmungen d

KI-Analyse · 2026-07-15 · 771 §§ im Datensatz