Exekutionsordnung
EO · BG · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · in Kraft seit 2005-09-01
23/04 Exekutionsordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Exekutionsordnung regelt, wie rechtskräftige Urteile und vollstreckbare Titel tatsächlich durchgesetzt werden – von der Lohnpfändung bis zur Zwangsversteigerung. Ohne Vollstreckungsrecht wären Urteile wertlos und Verträge nicht bindend. Das Gesetz dient ausschließlich dem legitimen Staatszweck der Rechtsdurchsetzung, ist laufend aktualisiert worden (zuletzt 2024) und enthält keine unverhältnismäßigen Eingriffe in Freiheitsrechte.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Erster Teil ↗ RIS
Erster Teil Exekution Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen Exekutionstitel § 1. Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden: ÜR: Art. XVII Abs. 5, BGBl. Nr. 135/1983 EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020 Bezirkszuschlag, Landeszuschlag, Mandatsverfahren, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, Außerstreitgesetz (BGBl. I Nr. 111/2003), AO, BGBl. II Nr. 221/1934, RGBl. Nr. 337/1914, direkte Gebühren, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (BGBl. Nr. 104/1985) 04.08.2021 10001700 NOR40237063
§ 290 — Unpfändbare Forderungen ↗ RIS
Unpfändbare Forderungen § 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen: (2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. (3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1. Sterbegeld, Mietzinsbeihilfe, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, Kriegsopferversorgungsgesetz (BGBl. Nr. 152/1957), Opferfürsorgegesetz (BGBl. Nr. 183/1947), Strafgefangener 31.05.2021 10001700 NOR40233791
§ 382 — Sicherungsmittel ↗ RIS
Sicherungsmittel § 382. Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere: 04.08.2021 10001700 NOR40237136
KI-Analyse · 2026-07-15 · 629 §§ im Datensatz