Zivilprozessordnung
ZPO · BG · RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
22/02 Zivilprozessordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Zivilprozessordnung ist das Regelwerk, nach dem österreichische Gerichte Klagen annehmen, Beweise erheben und Urteile fällen. Ohne funktionierende Zivilverfahren wären Verträge nicht durchsetzbar und Eigentumsrechte wertlos. Das Gesetz schränkt keine Freiheit ein, sondern schafft den Rahmen, in dem Rechte tatsächlich geltend gemacht werden können. Zuletzt 2024 aktualisiert, ist die ZPO ein notwendiger und verhältnismäßiger Pfeiler des Rechtsstaats.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Erster Theil. ↗ RIS
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Parteien. Erster Titel. Processfähigkeit. §. 1. (1) Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Processfähigkeit), als sie geschäftsfähig ist. Das Vorhandensein dieser Geschäftsfähigkeit, die Nothwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Processführung oder zu einzelnen Processhandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen. (2) Einer Person mangelt es aber in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder eines Vorsorgebevollmächtigen, dessen Vollmacht bereits wirksam geworden ist, fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt; bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist dies im Zweifel derjenige, der die erste Verfahrenshandlung setzt. Die Prozessfähigkeit ist zu unterscheiden von der Parteifähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit, in der ZPO nicht geregelt), der Postulationsfähigkeit (die Fähigkeit, ohne Vertretung durch
§ 637 — Umsetzungshinweise ↗ RIS
Umsetzungshinweise § 637. Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1 umgesetzt. 18.07.2024 10001699 NOR40263876
KI-Analyse · 2026-07-15 · 636 §§ im Datensatz