Jurisdiktionsnorm
JN · BG · RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
22/01 Jurisdiktionsnorm · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Jurisdiktionsnorm regelt, welches österreichische Gericht für welche Zivilsache zuständig ist. Ohne klare Zuständigkeitsregeln könnten Bürger und Unternehmen ihre Rechte nicht durchsetzen – es gäbe kein funktionierendes Rechtssystem. Das Gesetz schützt Dritte nicht durch Verbote, sondern ermöglicht die Durchsetzung von Eigentum und Verträgen, was zum engen legitimen Staatszweck gehört. Zuletzt 2021 aktualisiert, ist die JN ein unverzichtbarer und verhältnismäßiger Baustein des Rechtsstaats.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Erster Theil. ↗ RIS
Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen. Erster Abschnitt. Gerichte und gerichtliche Organe. Ordentliche Gerichte. §. 1. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt. Teil 30.11.2017 10001697 NOR12020776 N2189526001S
§ 49 — Zweiter Theil. ↗ RIS
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen. Erster Abschnitt. Bezirksgerichte. §. 49. (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind. (2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte: (3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 2d begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist. (4) Zum Wirkungskreise der Bezirksgerichte gehören auch die Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen über die in Z 5 bezeichneten Gegenstände, die Erlassung von Aufträgen zur Übernahme solcher Bestandgegenstände und die Aufnahme der Seeverklarung. (Anm.: Abs. 5 idF des Art. IV Z 3 BGBl. Nr. 280/1978 aufgehoben durch Art. I, Z 1, lit. e, BGB
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