Deregulierung, aber richtig

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Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

EGJN · BG · RGBl. Nr. 110/1895 · in Kraft seit 1895-09-23

22/01 Jurisdiktionsnorm · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
45%Konfidenz

Begründung

Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm ist Teil des grundlegenden Zivilverfahrensrechts (gerichtliche Zuständigkeit). Lebendes Grundlagenrecht. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) tritt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) in Wirksamkeit. Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Jurisdictionsnorm nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Jurisdictionsnorm geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Inkrafttreten, JN, Zivilprozessordnung, Reichsrat 30.11.2017 10001696 NOR12020752 N2189525508S

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz