Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
EGJN · BG · RGBl. Nr. 110/1895 · in Kraft seit 1895-09-23
22/01 Jurisdiktionsnorm · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm ist Teil des grundlegenden Zivilverfahrensrechts (gerichtliche Zuständigkeit). Lebendes Grundlagenrecht. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) tritt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) in Wirksamkeit. Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Jurisdictionsnorm nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Jurisdictionsnorm geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Inkrafttreten, JN, Zivilprozessordnung, Reichsrat 30.11.2017 10001696 NOR12020752 N2189525508S
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz