Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Schutz der Unterseekabel

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 40/1888 · in Kraft seit 1888-05-01

29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Pariser Übereinkommen von 1884 zum Schutz von Unterseekabeln (damals: Telegraphenkabel) ist durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS, Art. 113–115) materiell ersetzt worden, dem Österreich beigetreten ist. Der Zusatzartikel listet britische Kolonien auf (Kanada, Neufundland, Kap, Natal, Australien usw.), die längst unabhängige Staaten sind – dieser Teil ist gegenstandslos. Die Vertragspartei „österreichisch-ungarische Monarchie“ gibt es seit 1918 nicht mehr; das Abkommen hat keine operative Eigenwirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Der gegenwärtige Vertrag findet, außerhalb der Territorialgewässer, auf alle Untersee-Kabel Anwendung, welche auf gesetzliche Weise hergestellt worden sind und auf den Staatsgebieten, Colonien oder Besitzungen eines oder mehrerer der hohen vertragschließenden Theile landen.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel 16. Der gegenwärtige Vertrag wird mit jenem Tage in Vollzug gesetzt, welcher von den hohen vertragschließenden Theilen vereinbart werden wird. Derselbe wird von diesem Tage an durch fünf Jahre Geltung haben und soll für den Fall, als keiner der hohen vertragschließenden Theile zwölf Monate vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren seine Absicht, von demselben zurückzutreten, kundgegeben hätte, durch ein weiteres Jahr und so fort von Jahr zu Jahr in Kraft bleiben. Im Falle als eine der Signatarmächte den Vertrag kündigen würde, soll diese Kündigung nur für dieselbe wirksam sein.

Anl. 1 ↗ RIS

Zusatzartikel. Die Bestimmungen des am heutigen Tage zum Schutze der Untersee-Kabel abgeschlossenen Vertrages sollen in Gemäßheit des Artikels 1 auch auf die Colonien und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät, mit Ausnahme der nachstehend benannten, Anwendung finden, nämlich: Canada; Neufundland; Capland; Natal; Neu-Süd-Wales; Victoria; Queensland; Tasmanien; Süd-Australien; West-Australien; Neu-Seeland. Die Bestimmungen des genannten Vertrages sollen jedoch auch auf eine der vorbezeichneten Colonien oder Besitzungen Anwendung finden, wenn eine hierauf bezügliche Mittheilung in ihrem Namen durch den Repräsentanten Ihrer Britischen Majestät in Paris dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten von Frankreich zugegangen sein wird. Jede der vorstehend angeführten Colonien oder Besitzungen, welche dem genannten Vertrage beigetreten sein sollte, behält das Recht, von demselben in gleicher Weise wie die contrahirenden Mächte zurückzutreten. Im Falle als eine der in Rede stehenden Colonien oder Besitzungen von dem Vertrage zurückzutreten wünschen sollte, würde eine hierauf bezügliche Mittheilung durch den Repräsentanten Ihrer Britischen Majestät in Paris dem Minister der auswärtigen Angel

KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz