Deregulierung, aber richtig

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Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

· BG · RGBl. Nr. 41/1888 · in Kraft seit 1888-05-01

24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz von 1888 setzt einen internationalen Vertrag zum Schutz von Unterseekabeln um und stellt das vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigen solcher Kabel unter Strafe. Der Schutz kritischer Kommunikationsinfrastruktur vor Sabotage ist heute sogar wieder hochaktuell, also im Kern legitim. Sprache und Verweise sind jedoch völlig veraltet (kaiserliche Anrede, Bezug auf das Strafgesetz von 1852, „Telegraphenkabel“), und ein Tatbestand ist bereits gegenstandslos. Sinnvoll wäre, die noch nötigen Strafregeln zeitgemäß und verständlich neu zu fassen statt das Gesetz abrupt zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. In Ausführung des Artikels 12 des internationalen Übereinkommens vom 14. März 1884 (R. G. Bl. Nr. 40), über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen, werden rücksichtlich der Unterseekabel, die auf den Staatsgebieten, Colonien oder den Besitzungen eines oder mehrerer Staaten landen, welche als dem erwähnten Übereinkommen beigetreten anzusehen sind, nachstehende Bestimmungen getroffen:

Art. 1 § 3 — §. 3. ↗ RIS

§. 3. Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der §§. 1 und 2 ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 1 § 4 — §. 4. ↗ RIS

§. 4. Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 1 § 7 — §. 7. ↗ RIS

§. 7. Die Bestimmungen der §§. 68 bis 72, 81, 82, 312, 313 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117 finden Anwendung, wenn die darin bezeichneten Handlungen gegen die im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages genannten und zum Einschreiten befugten Personen in Ausübung der in diesem Artikel 10 vorgesehenen Amtshandlung begangen werden.

Art. 1 § 11 — §. 11. ↗ RIS

§. 11. (1) Die Gerichtsbarkeit über die auf offener See oder in fremden Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht dem Gerichte des Heimatshafens des österreichischen Fahrzeuges, auf welchem die That begangen worden ist, oder dem Gerichte des österreichischen Hafens, in welchen das Fahrzeug zuerst einläuft, oder dem Gerichte der Betretung des Thäters zu. (2) (Anm.: Gegenstandslos.)

KI-Analyse · 2026-07-30 · 14 §§ im Datensatz