Vorgang bei der Bewerbung um Notarstellen, bei der Qualifizierung der Bewerber und Erstattung der Besetzungsvorschläge für Notarstellen
· V · JMVBl. Nr. 36/1887 · in Kraft seit 1887-12-25
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Ministerialerlass von 1887 legt fest, wie sich Bewerber um Notarstellen zu melden haben, wie die Notariatskammern Bewerber zu reihen sind und wie Besetzungsvorschläge zu erstatten sind. Die moderne Notariatsordnung und die darauf gestützten Durchführungsvorschriften regeln diese Verfahren heute umfassend und zeitgemäß. Ein 138 Jahre altes Ministerialrundschreiben ohne eigenständigen Regelungsinhalt jenseits der geltenden Notariatsordnung hat keine Daseinsberechtigung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — An alle Gerichte. ↗ RIS
An alle Gerichte. Das Justizministerium hat hinsichtlich des Vorganges bei der Bewerbung um Notarstellen, bei der Qualificirung der Bewerber und bei Erstattung der Besetzungsvorschläge für Notarstellen den nachfolgenden Erlass vom 31. October 1887, Z 9172, an alle Notariatskammern gerichtet und bringt den Gerichten denselben mit der Weisung zur Kenntnis, die Angelegenheiten, welche sich auf die Besetzung von Notarstellen beziehen, möglichst zu beschleunigen. Oktober, Qualifizierung 02.10.2025 10001691 NOR40012584
Anl. 1 — Erlass des Justizministeriums vom 31. October 1887, Z 9172. ↗ RIS
Erlass des Justizministeriums vom 31. October 1887, Z 9172. An alle Notariatskammern. Das Justizministerium findet den Vorgang bei der Bewerbung um Notarstellen, bei der Qualificirung der Bewerber und bei Erstattung der Besetzungsvorschläge für Notarstellen, soweit nicht schon die Notariatsordnung Bestimmungen hierüber enthält, für die Zukunft in folgender Weise zu regeln: Wenn der Fall der Besetzung einer erledigten Notarstelle eintritt, hat der Präsident der Notariatskammer dafür zu sorgen, dass die Bekanntmachung des Concurses ohne Verzug durch die dreimalige Einschaltung der Concursausschreibung in die amtliche Landeszeitung veranlasst werde. Die Bewerbungsfrist ist auf vierzehn Tage von der dritten Einschaltung der Concursausschreibung in der amtlichen Landeszeitung in der Art zu bestimmen, dass das Ende dieser Frist mit einem Kalendertage bezeichnet wird. Bei Ansetzung dieses Tages ist auf die Zeit Rücksicht zu nehmen, welche bis zur dreimaligen Veröffentlichung der Concursausschreibung in der amtlichen Landeszeitung voraussichtlich verstreichen wird. Für jede Notarstelle, für welche ein Concurs ausgeschrieben wird, ist ein abgesondertes Competenzgesuch zu überreichen. Jedem
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz