Deregulierung, aber richtig

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Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen

· BG · RGBl. Nr. 50/1879 · in Kraft seit 1879-05-24

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz von 1879 verbietet selbständiges Eigentum an einzelnen Gebäudeteilen (Stockwerke, Räume). Dieses Verbot ist durch das Wohnungseigentumsgesetz vollständig überholt: Der WEG schafft heute genau jene rechtlich eigenständigen Wohnungseigentumsanteile, die dieses Gesetz verbietet – mit einem modernen, umfassenden Regelungsrahmen. Das 145 Jahre alte Gesetz widerspricht dem geltenden WEG und hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — §. 1. ↗ RIS

§. 1. An materiellen Theilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie z. B. an einzelnen Stockwerken oder Räumen desselben Gebäudes, kann ein selbstständiges Eigenthumsrecht nicht erworben und zu diesem Ende eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden. Inwiefern an solchen Gebäudetheilen oder Räumen ausschließliche und zur weiteren Uebertragung geeignete Benützungsrechte begründet und in das Grundbuch eingetragen werden können, ist nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu beurtheilen. Teil, Eigentum, Gebäudeteil, Übertragung 04.02.2025 10001686 NOR12020008 N2187922517S

§ 2 — §. 2. ↗ RIS

§. 2. Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung der ersten Absatzes des §. 1 nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden. Eine weitergehende Zerstückung von in solcher Art entstandenen Theilen kann aber in Zukunft nicht stattfinden. 1. Frühere Teilungsverbote: V, RGBl. Nr. 25/1853, für die Stadt Salzburg und V, RGBl. Nr. 18/1855, für Hallein. 2. Über die Behandlung bei der Grundbuchsanlegung siehe §§ 5 und 6 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930. Teilungsverbot, Teilung, Übertragung 04.02.2025 10001686 NOR12020009 N2187922518S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz