Deregulierung, aber richtig

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Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

· BG · RGBl. Nr. 111/1877 · in Kraft seit 1878-02-04

21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses kaiserliche Gesetz von 1877 regelt mit Kuratelgericht, Edikten an der Gerichtstafel und Versammlungen die Vertretung von Pfandbrief- und Teilschuldverschreibungs-Besitzern. Die beschriebenen Einrichtungen und Verfahren entsprechen einer längst überholten Welt vor dem modernen Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht. Der Inhalt ist durch heutiges Anleihe- und Insolvenzrecht ersetzt und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — §. 1. ↗ RIS

§. 1. Wenn zur Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen ein gemeinsamer Curator aus einem Anlasse bestellt wird, welcher erkennen läßt, daß der Curator eine solche Rechtshandlung werde vornehmen müssen, die wegen ihrer Wichtigkeit einer curatelgerichtlichen Genehmigung bedarf, so hat das Curatelgericht dafür zu sorgen, daß eine Versammlung der vom gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer zum Zwecke ihrer Einvernehmung und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und von drei Ersatzmännern erfolge, welche berufen sind, die ihnen durch dieses Gesetz zugewiesene Aufgabe noch vor Ertheilung der curatelgerichtlichen Genehmigung zu erfüllen. Teilschuldverschreibung, Kurator, Kuratelgericht, Erteilung 06.02.2020 10001685 NOR40001242

§ 4 — §. 4. ↗ RIS

§. 4. Das Edict ist an der Gerichtstafel des Curatelgerichtes anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu veröffentlichen. Wenn es sich um Werthpapiere handelt, welche in einem öffentlichen Coursblatte notirt sind, so ist das Edict auch an allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Börsen anzuschlagen und durch die „Wiener Zeitung” zu veröffentlichen. Das Gericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung des Edictes auch durch andere als die im vorstehenden Absatze bezeichneten Zeitungen erfolge, sowie daß die Veröffentlichung wiederholt werde. Die Tagfahrt für die Versammlung der einberufenen Besitzer ist so zu bestimmen, daß zwischen der Veröffentlichung des Edictes durch die Landeszeitung und dem für die Versammlung bestimmten Tage ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen und höchstens sechs Wochen liege. Edikt, Kuratelgericht, Wertpapier, Kursblatt 06.02.2020 10001685 NOR40001245

§ 10 — §. 10. ↗ RIS

§. 10. Hierauf ist zur Wahl der Vertrauensmänner und nach dieser zur Wahl der Ersatzmänner zu schreiten. Als Vertrauensmann, sowie als Ersatzmann kann nur ein unbescholtener, in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkter Mann, welcher am Orte des Curatelgerichtes oder in dessen Nähe wohnt, gewählt werden. Die Wählbarkeit ist nicht auf den Kreis der vom gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer beschränkt. Als gewählt ist Derjenige anzusehen, welcher die absolute Mehrheit der Stimmen in sich vereinigt. Wird die absolute Mehrheit bei einem wiederholten Wahlgange nicht erzielt, so ist eine engere Wahl vorzunehmen. Die Mehrheit der Stimmen wird nach dem Nominalbetrage der den Abstimmenden gehörigen Werthpapiere berechnet. Der Gewählte hat noch vor Schluß der Tagfahrt zu erklären, daß er die Wahl für die Dauer der Curatel annehme, widrigens zu einer neuen Wahl geschritten wird. Außerdem können Beisitzer, die mit ihrem Wahlvorschlage in der Minderheit geblieben sind und die den Besitz von wenigstens einem Viertel der den bei der Tagsatzung anwesenden Besitzern gehörigen Wertpapiere bescheinigt haben, verlangen, daß neben den Gewählten auch eine von ihnen einstimmig namhaft gemachte, nac

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz