Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
· BG · RGBl. Nr. 111/1877 · in Kraft seit 1878-02-04
21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Dieses Gesetz wurde im Demo-Datensatz noch nicht bewertet.