Deregulierung, aber richtig

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Auslieferung von Verbrechern

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 34/1874 · in Kraft seit 1874-04-27

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Auslieferungsvertrag von 1873 wurde zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Großbritannien geschlossen – ein Staat, der 1918 aufgehört hat zu existieren. Der §0-Hinweis im Gesetz selbst stellt klar, dass für Großbritannien und Nordirland heute der Vertrag von 1963 (BGBl. Nr. 168/1970) gilt und für Australien der Vertrag von 1973. Das ursprüngliche Vertragswerk hat damit keine eigenständige operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen Hinsichtlich Großbritanniens und Nordirlands sowie hinsichtlich der im Anhang zum Notenwechsel vom 25.8.1971, BGBl. Nr. 354/1972, angeführten Gebiete kommt der Auslieferungsvertrag vom 9.1.1963, BGBl. Nr. 168/1970, idF des Abänderungsprotokolls vom 15.1.1969, BGBl. Nr. 169/1970, zur Anwendung. Hinsichtlich Australiens kommt der Vertrag vom 29.3.1973 über die Auslieferung, BGBl. Nr. 718/1973 idF des Zusatzprotokolls vom 30.8.1985, BGBl. Nr. 661/1986, zur Anwendung. Staatsvertrag vom 3. December 1873, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern. StF: RGBl. Nr. 34/1874 RGBl. Nr. 185/1902 BGBl. Nr. 43/1921 BGBl. Nr. 238/1935 Deutsch, Englisch *Australien 377/1935 *Brunei 53/1935 *Kamerun 55/1928 *Malaysia 53/1935 *Namibia 55/1928 *Nauru 55/1928, 377/1935 *Neuseeland 377/1935 *Salomonen 241/1937 *Samoa 55/1928, 377/1935 *Tansania 55/1928, 241/1937 *Togo 55/1928 *Vereinigtes Königreich 34/1874, 43/1921 Abgeschlossen zu Wien am 3. December 1873; von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt am 8. März 1874, in den be

Art. 18 — Artikel XVIII. ↗ RIS

Artikel XVIII. Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung der hohen vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten. Der Vertrag kann von jedem der beiden hohen vertragenden Theile aufgekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in Kraft. Der Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden sobald wie möglich in Wien ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. So geschehen zu Wien am 3. December im Jahre des Heils Eintausend achthundert siebenzig und drei. Teil, Ratifikation, Übereinkunft 25.10.2022 10001684 NOR12020005 N2187422256S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 19 §§ im Datensatz