Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
· BG · RGBl. Nr. 49/1874 · in Kraft seit 1874-05-08
21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Ein Gesetz von 1874 regelt die gemeinsame Vertretung der Inhaber von Teilschuldverschreibungen. Der Bereich ist heute weitgehend durch modernes Kapitalmarktrecht überholt; modernisieren bzw. zusammenführen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 15 — (ÜR zu den §§ 3 und 6 RGBl. Nr. 49/1874) ↗ RIS
Artikel XV. (ÜR zu den §§ 3 und 6 RGBl. Nr. 49/1874) (Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen der Novelle, BGBl. Nr. 222/1929.) (2) Die auf Grund des § 51a G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des § 56a G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 56a, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung. (3) Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen. (4) Die Bestimmungen des Artikels XIV finden auch auf alle bereits anhängenden Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurde und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre,
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz