Deregulierung, aber richtig

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Genossenschaftsgesetz

GenG · BG · RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018 · in Kraft seit 2018-10-26

21/04 Genossenschaftsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2014/56/EU (Abschlussprüfungsrichtlinie); Richtlinie (EU) 2019/1151 (Digitale Werkzeuge im Gesellschaftsrecht)

Begründung

Das Genossenschaftsgesetz ist im Wesentlichen Ermächtigungsrecht: Es erlaubt Bürgerinnen und Bürgern, gemeinsam Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zu gründen, und regelt deren Governance ähnlich wie das GmbH- oder Aktienrecht. Die Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats ab 40 Beschäftigten (§ 24) entspricht dem allgemeinen Gesellschaftsrecht und dient dem Mitglieder- und Gläubigerschutz. Einzelne Registrierungs- und Berichtspflichten erzeugen Bürokratieaufwand, der bei einer Modernisierung reduziert werden könnte.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Hauptstück. ↗ RIS

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder. § 1. (1) Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. (2) Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient. (3) Genossenschaften können auch die in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung 2003/1435/EG über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 S. 1, genannten Zwecke verfolgen. EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008 Kreditgenossenschaft, Einkaufgenossenschaft, Unternehmensrecht, Verkaufsgenossenschaft, Konsumge

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Erwerbsgenossenschaften, Wirtschaftsgenossenschaft 19.02.2026 10001680 NOR40263645

§ 3 — §. 3. ↗ RIS

§. 3. (1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich: (2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung. 19.02.2026 10001680 NOR12019862 N2187322907S

§ 22 — §. 22. ↗ RIS

§. 22. § 22. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen geführt wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten. (2) Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen. (3) Der Vorstand einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und – sofe

§ 24 — Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats ↗ RIS

Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats § 24. (1) Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von der Generalversammlung aus dem Kreis der Genossenschafter und deren Organmitglieder, mit Ausschluss der Vorstandsmitglieder der Genossenschaft, zu wählen. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann von der Generalversammlung jederzeit widerrufen werden. (2) Der Vorstand hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner festzustellen, ob die Genossenschaft dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Stellt er dies fest, so hat er es dem Firmenbuchgericht im Monat Jänner, in dem der vorgenannte Stichtag liegt, mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsi

KI-Analyse · 2026-07-15 · 96 §§ im Datensatz