Deregulierung, aber richtig

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Notariatsaktsgesetz

· BG · RGBl. Nr. 76/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 · in Kraft seit 2002-01-01

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz schreibt fuer bestimmte besonders folgenreiche Rechtsgeschaefte (etwa Ehepakte, Schenkungen ohne Uebergabe, Geschaefte mit behinderten Personen) die Form des Notariatsakts vor. Das schuetzt vor Uebereilung, Betrug und Beweisstreit und sichert besonders schutzwuerdige Personen. Es ist Kern des Privatrechts und greift nur eng bei klar definierten Geschaeften.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — §.1. ↗ RIS

§.1. Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt: An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert. (3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich (4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007 ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009 Gültigkeit, Notariatsakt, Ehepakt, Übergabe, Kaufvertrag, Tauschvertrag, Rentenvertrag 12.06.2018 10001679 NOR40108891

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz