Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Notariatsordnung

NO · BG · RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · in Kraft seit 2021-01-01

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2001/97/EG (Geldwäschebekämpfung); Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit (EuGH-Rechtsprechung zur Notarzulassung für EU-Staatsangehörige)

Begründung

Die Beurkundungsfunktion des Notariats kann eine begrenzte staatliche Regulierung rechtfertigen. Die österreichische Notariatsordnung geht jedoch weit darüber hinaus: Die staatlich festgelegte Anzahl der Notarstellen (§ 9), die Ernennung durch den Justizminister (§ 10) und die örtliche Amtsbindung schaffen ein staatlich verwaltetes Gebietsmonopol, das Wettbewerb verhindert und Gebühren künstlich hochhält. Dieses System sollte durch freie Niederlassung und Gebührenwettbewerb ersetzt werden; beizubehalten sind nur die Qualitätsstandards für die Beurkundung und die EU-pflichtigen Geldwäschesorgfaltspflichten.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Notariatsordnung. ↗ RIS

Notariatsordnung. I. Hauptstück. Wirkungskreis der Notarinnen und Notare § 1. (1) Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen. (2) Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften. (3) Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben. (4) Soweit in diesem Bundesgesetz in der Folge auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. EG: Art. XVI,

§ 6 — II. Hauptstück ↗ RIS

II. Hauptstück Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub. § 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind: (2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 6 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden. (3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen: (3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 und 6 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen. (4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlus

§ 9 ↗ RIS

§ 9. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist. Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben. (2) Vor der Vermehrung oder Verminderung der Zahl der Notarstellen und vor Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort ist ein Gutachten der Notariatskammer einzuholen. 15.04.2020 10001677 NOR40015658

§ 10 ↗ RIS

§ 10. (1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu. (2) Jede zu besetzende Notarstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bekanntzumachen; sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung auf der Website der Österreichischen Notariatskammer und dem Ende der Bewerbungsfrist muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. (3) Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag der Notariatskammer einen Tausch von Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung durch entsprechende Ernennungen bewilligen. Der Antrag ist unzulässig, wenn einer der beteiligten Notare das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Amtszeit eines der beiden in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt. (4) Die Bewerbung eines Notars um eine andere Notarstelle ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist oder, wenn die zu besetzende Amtsstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt frei oder neu errichtet wird, zu diesem Zeitpunkt d

§ 30 — IV. Hauptstück ↗ RIS

IV. Hauptstück Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare. § 30. (1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen. (2) Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (§ 180). (3) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen. (4) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. (5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert

KI-Analyse · 2026-07-15 · 298 §§ im Datensatz