Koalitionsgesetz
· BG · RGBl. Nr. 43/1870 · in Kraft seit 1870-04-09
24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus dem Jahr 1870 schützt die Koalitionsfreiheit, indem es Einschüchterung und Gewalt gegen frei entscheidende Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Strafe stellt. Der schützenswerte Kern ist heute aber längst vom modernen Strafgesetzbuch (Nötigung) abgedeckt, und die altertümlichen Begriffe und Strafdrohungen sind überholt. Die strafbaren Handlungen sollten gestrichen werden, soweit das StGB sie ohnehin erfasst; nur die Anerkennung der Koalitionsfreiheit kann erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Bestimmungen der §§. 479, 480 und 481 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117, treten außer Wirksamkeit. RGBl. Nr. 117/1852 09.11.2023 10001676 NOR12019835 N2187018759R
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem §. 2 bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzbuches fällt, von dem Gerichte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wahlweise mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 09.11.2023 10001676 NOR12019837 N2187018761R
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die in den §§. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den Preis einer Waare zum Nachtheile des Publikums zu erhöhen, Anwendung. Ware, Nachteil 09.11.2023 10001676 NOR12019838 N2187018762R
KI-Analyse · 2026-07-30 · 6 §§ im Datensatz