Deregulierung, aber richtig

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Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

· BG · RGBl. Nr. 150/1869 · in Kraft seit 1869-11-15

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Ein Gesetz von 1869 regelt die Vollstreckbarkeit von Vergleichen vor gemeindlichen „Vermittlungsämtern“ aus Vertrauensmännern. Vollstreckung und Mediation sind heute modern geregelt; überholt.

Kategorien

Überholt/gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — § 1. ↗ RIS

§ 1. Vor dem aus Vertrauensmännern der Gemeinde gebildeten Vermittlungsamte können zwischen streitenden Parteien im Sinne dieses Gesetzes wirksame Vergleiche abgeschlossen werden: a) über Geldforderungen und Ansprüche auf bewegliche Sachen; b) in Streitigkeiten über Bestimmung oder Berichtigung von Grenzen unbeweglicher Güter oder über Grunddienstbarkeiten; c) in Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung; d) in Besitzstreitigkeiten. Zum Abschlusse eines solchen Vergleiches ist die gleichzeitige Anwesenheit von wenigstens zwei Vertrauensmännern erforderlich. Von Vergleichen, durch welche das Eigentum an einer grundbücherlich eingetragenen Liegenschaft oder an Teilen derselben übertragen wird oder ein Grundbuchskörper eine Änderung erfährt, hat das Vermittlungsamt von Amts wegen dem Vermessungsbeamten Mitteilung zu machen. Der Vergleichsverhandlung kann in derartigen Fällen zum Zwecke der Darstellung der Liegenschaftsgrenzen auf Antrag der Parteien ein zur Verfassung und Beglaubigung geometrischer Pläne (Situationspläne) ermächtigter Sachverständiger beigezogen werden.

§ 2 — § 2. ↗ RIS

§ 2. Die Partei, die einer Ladung vor das Vermittlungsamt nicht Folge leisten will oder aus einem ihr bis dahin bekannt gewordenen Grunde nicht Folge leisten kann, muß dies spätestens am Tage vor der anberaumten Vergleichsverhandlung bei dem Vermittlungsamte anzeigen, widrigens gegen sie vom Vermittlungsamte im Falle des Nichterscheinens eine Geldstrafe von einer halben bis fünf Kronen verhängt werden kann. Solche Geldstrafen werden wie die Geldleistungen eingetrieben, die nach einem gültigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, und verfallen zu Gunsten des Armenfonds der Gemeinde, in der die Vergleichsverhandlung angeordnet war. Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Parteien, die der Ladung keine Folge leisten, ist unzulässig. Daß die Parteien vor dem Vermittlungsamte zu erscheinen nicht verpflichtet sind, gegen sie aber wegen versäumter oder verspäteter Anzeige des Nichterscheinens Geldstrafen verhängt werden können sowie der Betrag dieser Geldstrafen ist den Parteien bei der Ladung bekanntzugeben. Aktive Heeresangehörige und Mitglieder der Bundespolizei sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zu laden.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 11 §§ im Datensatz