Deregulierung, aber richtig

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Rechtsanwaltsordnung

RAO · BG · RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · in Kraft seit 2006-01-01

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2001/97/EG (Geldwäschebekämpfung); Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG; Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG

Begründung

Der Kern der Rechtsanwaltsordnung – Mindestkompetenzstandards und Berufshaftung zum Schutz rechtsunkundiger Mandanten – ist durch nachweisliche Informationsasymmetrie begrenzt legitim. Darüber hinausgehende Beschränkungen sind jedoch unverhältnismäßig: Das Verbot der Aktiengesellschaft als Gesellschaftsform (§ 1a) entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung, und die engen Firmennamensvorgaben (§ 1b) schützen etablierte Kanzleien vor Wettbewerb. Die EU-Geldwäscherichtlinie schreibt Sorgfaltspflichten vor, nicht aber die gesamte restriktive Standesorganisation – Austria hat hier erheblich über das EU-Minimum hinaus reguliert, was gestrichen werden sollte.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1a ↗ RIS

§ 1a. (1) Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei Einhaltung der Erfordernisse der §§ 21a und 21c und einer wirksamen Gründung der betreffenden Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht kann die Rechtsanwaltschaft darüber hinaus auch in einer sonstigen, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft). Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren

§ 1b ↗ RIS

§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; weitere Zusätze sind zulässig, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und () Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten. (2) D

§ 1 — Rechtsanwaltsordnung. ↗ RIS

Rechtsanwaltsordnung. I. Abschnitt. Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. § 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a) (1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (2) Diese Erfordernisse sind: (3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigte

§ 2 — §. 2. ↗ RIS

§. 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzur

§ 8 — II. Abschnitt. ↗ RIS

II. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte. § 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. (2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt. (3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, s

KI-Analyse · 2026-07-15 · 138 §§ im Datensatz