Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

· BG · RGBl. Nr. 33/1868 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 · in Kraft seit 1945-07-10

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1868 schreibt religiöse Eidesformeln vor Gericht vor, samt Kruzifix, brennenden Kerzen und nach Konfession getrennten Schwurriten. Das moderne Prozessrecht regelt die Wahrheitspflicht von Zeugen und Sachverständigen längst eigenständig und konfessionsneutral. Die kaiserliche Vorschrift ist überholt und ohne praktische Wirkung; sie kann ersatzlos entfallen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten: für Zeugen im Civil- und Strafverfahren: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir Gott helfe!“ für Sach- und Kunstverständige im Civil- und Strafverfahren: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!“ für den Parteien-Eid in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß .... (hier folgen die Worte des Eides); so wahr mir Gott helfe!“ Religionsbekenntnis, Zivilverfahren, Sachverständiger 07.07.2025 10001672 NOR40022523

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im §. 5 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Israeliten haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und die rechte Hand auf die Thora, zweites Buch Moses, 20. Capitel, 7. Vers, zu legen. Kruzifix 07.07.2025 10001672 NOR40022526

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz