Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.
· BG · RGBl. Nr. 105/1858 · in Kraft seit 1858-09-07
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Eine Verordnung von 1858 erläutert Verjährungsfristen für urteilsmäßig zugesprochene Forderungen. Die Verjährung ist heute im allgemeinen bürgerlichen Recht geregelt. Die alte Erläuterung ist überflüssig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Forderungen, welche nach den Vorschriften des allgemeinen bürgl. Gesetzbuches in kürzeren, als in den für die ordentliche Verjährung in den §§. 1478, 1485 und 1486 festgesetzten Fristen verjähren, unterliegen, wenn sie durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochen oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt worden sind, nur der, in den gedachten Paragraphen festgesetzten Verjährung. Wenn jedoch in einem Urtheile nicht bloß auf die Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf jene der künftig verfallenden jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt wurde, so unterliegen die nach der erreichten Rechtskraft des Urtheils verfallenen Giebigkeiten dieser Art neuerdings der im §. 1480 des bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten dreijährigen Verjährung. Urteil, Exekution 04.02.2025 10001665 NOR12019793 N2185822476S
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz