Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
· BG · RGBl. Nr. 26/1855 · in Kraft seit 1855-02-13
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Ministerialverordnung aus dem Jahr 1855 regelt die gerichtliche Totenbeschau und verweist zentral auf den 'Untersuchungsrichter' und das 'Untersuchungsgericht' – Institutionen, die durch die StPO-Reform 2008 (Strafprozessreformgesetz) abgeschafft wurden. Die modernen Bestimmungen der Strafprozessordnung regeln forensische Sachverständigengutachten im Strafverfahren heute umfassend; die 170 Jahre alte Verordnung in archaischer Sprache ist vollständig durch neueres Recht verdrängt und schafft nur Rechtsunsicherheit.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die Rechtsvorschrift wurde als Verordnung erlassen und gilt infolge Rechtsüberleitung auf Gesetzesstufe weiter. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird. StF: RGBl. Nr. 26/1855 RGBl. Nr. 119/1873 Die Ministerien des Innern und der Justiz finden für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau die nachstehende Vorschrift zu erlassen: Die Wirksamkeit derselben beginnt in denjenigen Kronländern, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853, Nr. 151 des Reichs-Gesetz-Blattes, bereits in Anwendung getreten ist, mit dem Tage der Kundmachung; in allen übrigen Kronländern aber mit dem Tage, an welchem diese Strafproceß-Ordnung daselbst in Kraft gesetzt werden wird. Der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853, RGBl. Nr. 151, wurde durch das Gesetz vom 23. Mai 1873, RGBl. Nr. 119, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung derogiert. e-rk Totenbeschau, Leichenbeschau, Leichenöffnung, Obduktion, RGBl. Nr. 119/1873, RGBl. Nr. 151/1853, Strafprozess 28.05.2025 10001662 NOR11001684 N2185514141R
§ 1 — Erstes Hauptstück. ↗ RIS
Erstes Hauptstück. Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt. §. 1. Die gerichtliche Todtenbeschau ist, weil von ihr sehr häufig Ehre, Freiheit, Eigenthum und Leben der, einer strafbaren Handlung beschuldigten Person und die Sicherheit der Gerechtigkeitspflege abhängen, von der größten Wichtigkeit, daher es auch die unerläßliche Pflicht der, zur Vornahme derselben berufenen Sachverständigen ist, hierbei mit der gewissenhaftesten Genauigkeit vorzugehen. Totenbeschau, Leichenbeschau, Leichenöffnung, Obduktion, Eigentum 19.05.2025 10001662 NOR12019656 N2185512858R
§ 4 — §. 4. ↗ RIS
§. 4. Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden. Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den §§. 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen. 1. Statt: Bezirks-(Stuhlrichter-)Amt als Bezirksgericht jetzt: Bezirksgericht. 2. Zur Anordnung der Totenbeschau durch das Bezirksgericht siehe § 89 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 3. Dem zweiten Satz des Abs. 2 dürfte durch § 89 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert sein. Totenbeschau 19.05.2025 10001662 NOR12019659 N2185512861R
§ 6 — §. 6. ↗ RIS
§. 6. Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel: Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschau nur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durch besondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklich erscheint. Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personen müssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden. 1. Zur Auswahl der Sachverständigen siehe auch § 119 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 2. Zur Beeidigung der Sachverständigen siehe auch § 121 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. Totenbeschauer, Eid 19.05.2025 10001662 NOR12019661 N2185512863R
KI-Analyse · 2026-07-15 · 130 §§ im Datensatz