Deregulierung, aber richtig

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Gerichtlicher Eid der Stummen

· BG · JGS Nr. 644/1842 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 · in Kraft seit 1945-07-10

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
60%Konfidenz

Begründung

Ein Justiz-Hofdekret von 1842 regelt, wie stumme Personen vor Gericht den Eid ablegen. Der Umgang mit Menschen mit Behinderung im Verfahren ist heute modern und allgemein geregelt. Die alte Spezialvorschrift ist überholt.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

die Eidesformel sei von dem Stummen, oder wenn ihm selbst diese Abschrift zu machen schwer seyn sollte, durch eine dritte Person niederschreiben zu lassen, dem Stummen sohin in Gegenwart zweier Zeugen, welchen seine Geberden bekannt sind, diese Formel vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen vorzulesen, ihn bei jedem einzelnen Satze derselben zur Abgabe eines Zeichens seiner Bestätigung aufzufordern, und von ihm dann die ganze Eidesformel unterschreiben zu lassen, und zwar mit dem Beisatze, daß er den Aufsatz der Eidesformel als wahr beschwöre, so wahr ihm Gott helfe. Kruzifix, Gebärden 07.07.2025 10001645 NOR12019302 N2184222473S

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz