Deregulierung, aber richtig

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Gerichtlicher Eid der Mohammedaner

· BG · JGS Nr. 2217/1826 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 · in Kraft seit 1945-07-10

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
75%Konfidenz

Begründung

Ein Hofdekret von 1826 regelt, wie Personen muslimischen Glaubens vor Gericht den Eid ablegen. Die Eidesleistung ist heute allgemein im Verfahrensrecht geregelt. Die Vorschrift ist überholt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Wenn Personen, die der Mahomedanischen Religion zugethan sind, als Parteyen bey Oesterreichischen Gerichtsbehörden einen Eid ablegen sollen; so hat ihnen der Richter vor Allem die Wichtigkeit dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bey dem sie den Eid schwören sollen, und die Strafe des falschen Eides zu Gemüth zu führen. Hierauf werden die Umstände, welche zu beschwören sind, dem Schwörenden in der ihm bekannten Sprache von Wort zu Wort vorgesagt, und derselbe wird, nachdem er sie laut und vernehmlich nachgesprochen hat, befragt: Schwörst du bey Gott? der Schwörende antwortet: Jemin ederim (ich schwöre) und setzt eine der folgenden Formeln, oder auch alle drey zugleich hinzu: Billahi Taala (bey Gott dem Allerhöchsten) oder Wallahi (bey Gott) oder Bismillahi (im Nahmen Gottes). Zur Verstärkung des Eides kann der Schwörende noch eine oder die andere der Eigenschaften Gottes, wie z. B. des Barmherzigen, des Erbarmers, beyfügen, und sagen: Bismillahi Errahman Errahim (im Nahmen Gottes des Barmherzigen, des Erbarmers). Zur Gültigkeit des Eides ist es aber hinreichend, eine der obigen Formeln, nähmlich: Bismillahi, Billahi Taala oder Wallahi, auszusprechen. Der Schwörende kann, wenn

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz