Deregulierung, aber richtig

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Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung

· BG · JGS Nr. 1305/1816 · in Kraft seit 1816-12-24

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
60%Konfidenz

Begründung

Ein Hofdekret von 1816 verbietet, ein Fruchtgenussrecht als Gegenleistung für einen Kredit einzuräumen (alte Wucher-Abwehr). Wucher und Kreditverträge sind heute im allgemeinen Zivilrecht geregelt. Überholt – kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Aus dem ein und zwanzigsten Hauptstücke des zweyten Theiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, von dem Darleihensvertrage und den §§.1368 bis 1374 von dem Pfandvertrage leuchtet deutlich die Absicht hervor, die Geldanleihen vor wucherlichen Bedrückungen sicher zu stellen. Obschon in dem Wucher-Patente §. 9 die Bewilligung des Fruchtgenusses von einem verpfändeten Grundstücke nur dann für einen Wucher erklärt wurde, wenn dadurch die rechtlichen Zinsen überschritten würden; so wurde doch dieser Nebenvertrag in dem §. 1372 des bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich für wirkungslos erklärt. Durch einen solchen Nebenvertrag, der zur Vermeidung alles Wucherverdachtes eine ordentliche genaue Berechnung voraussetzt, werden viele verwickelte Rechnungs-Prozesse, wucherliche Untersuchungen veranlaßt, und die Geldanleihen in Dunkelheit gesetzt, was sie bey der Unsicherheit der Preise der Naturalien für einen großen und drückenden Betrag an Zinsen werden zu entrichten haben. Diese Gründe treten auch in dem Falle, daß der Fruchtgenuß eines Grundstückes ohne Verpfändung desselben, und sie treten wenigstens zum Theile wohl auch dann ein, wenn Naturalien statt der Geldzinsen bedungen werden

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz