Deregulierung, aber richtig

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Religiöse Unerlaubtheit der Eidesablegung (Mennoniten)

· BG · JGS Nr. 1201/1816 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945 · in Kraft seit 1945-07-10

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
75%Konfidenz

Begründung

Ein Hofdekret von 1816 regelt, dass Mennoniten statt eines Eides eine feierliche Versicherung abgeben dürfen. Eid und Beteuerung sind heute im modernen Verfahrensrecht geregelt. Die Vorschrift ist überholt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey. Religionspartei, Religionslehre, Religionsgrundsatz 11.08.2025 10001625 NOR12019284 N2181618678R

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz