Deregulierung, aber richtig

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

ABGB · BG · JGS Nr. 946/1811 · in Kraft seit 1812-01-01

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
97%Konfidenz
EU-gebunden. Nur einzelne Bestimmungen setzen EU-Richtlinien um; der Großteil ist nationales Stammrecht von 1811. Kein nennenswertes Gold-Plating.

Begründung

Das ABGB ist das Fundament des österreichischen Privatrechts: Es macht Verträge und Eigentum durchsetzbar – eine Kernaufgabe des Staates. Ohne dieses Gesetz gäbe es keine verlässliche Grundlage für Handel und Zusammenleben. Eine Abschaffung würde Freiheit massiv schwächen, nicht stärken. Es bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einleitung. ↗ RIS

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. Begriff des bürgerlichen Rechtes. § 1. Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.

§ 4 ↗ RIS

Umfang des Gesetzes. § 4. (Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 304/1978.)

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 1379 §§ im Datensatz