Deregulierung, aber richtig

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Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

· V · BGBl. II Nr. 199/1999 · in Kraft seit 1999-07-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ordnet Funktionen im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das in dieser Form seit den Regierungsreorganisationen nach 1999 nicht mehr existiert. Eine Verordnung, die sich auf ein aufgelöstes oder umbenanntes Ministerium bezieht, ist gegenstandslos und kann nur Verwirrung stiften. Sie ist ersatzlos zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz