Österreichischer Stabilitätspakt (Bund – Länder – Gemeinden)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 101/1999 · in Kraft seit 1999-07-01
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Stabilitätspakt 1999 wurde laut § 0 mehrfach in seiner Geltungsdauer ausgesetzt (zuletzt durch BGBl. I Nr. 30/2013) und durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ersetzt. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und regelt denselben Gegenstand wie das neuere Recht. Es ist vollständig durch späteres Recht verdrängt und daher gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
1. Tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt (vgl. Art. 6). 2. Geltungsdauer ausgesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 39/2002, BGBl. I Nr. 19/2006, BGBl. I Nr. 127/2008, BGBl. I Nr. 117/2011 und BGBl. I Nr. 30/2013). Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt) StF: BGBl. I Nr. 101/1999 (NR: GP XX RV 1517 AB 1539 S. 152. BR: AB 5845 S. 647.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt. Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen: e-rk3 20
Art. 1 — Haushaltskoordinierung ↗ RIS
Artikel 1 Haushaltskoordinierung (1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom 29. 7. 1992, und die auf dessen Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Haushaltskoordinierung werden politische Koordinationskomitees eingerichtet: (2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere (3) Die im Absatz 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch für die Koordinationskomitees auf Landesebene. Daneben haben diese noch folgende besondere Aufgaben: (4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich verbindliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, so gilt hiefür das Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998. Finanzreferent 20.02.2025 10001590 NOR12017560 N1199959864L
Art. 6 — Schlußbestimmungen ↗ RIS
Artikel 6 Schlußbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt. (2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt. 20.02.2025 10001590 NOR12017565 N1199959869L
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz